Satzung des Neue deutsche Medienmacher*innen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Neue deutsche Medienmacher*innen e.V.". Vereinssitz ist Berlin. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 28575 B in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Ziel des Vereins ist es, kulturelle Vielfalt durch ethnische Pluralität in den Medien der deutschen und europäischen Einwanderungsgesellschaft zu fördern. Dieses Ziel soll erreicht werden durch die Förderung:
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der Vernetzung von und den Austausch zwischen Medienschaffenden mit und ohne Migrationshintergrund auf deutscher und europäischer Ebene,
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der interkulturellen Kompetenz und Sensibilität in der journalistischen Arbeit und Berichterstattung und in der Aus- und Fortbildung der Medienberufe,
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des journalistischen Nachwuchses mit Migrationshintergrund.
Der Verein will den Anteil von Medienschaffenden mit Migrationshintergrund in allen Bereichen und Ebenen der Medien erhöhen.
Ein weiteres Anliegen des Vereins ist die Förderung des interkulturellen Dialogs und der Völkerverständigung, der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur sowie der Bildung und Erziehung, insbesondere der Medienbildung und –erziehung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Grundsätzlich werden alle Vereinsämter durch ehrenamtliche Arbeit geleistet. Soweit die finanzielle Situation des Vereins es zulässt kann eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG vom Vorstand beschlossen werden. Aufwendungen für Auslagen werden in nachgewiesener Höhe erstattet.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins (wie § 2) unterstützt. Juristische Personen werden mit einer Stimme vertreten durch den gesetzlich Vertretungsberechtigten.
§ 4.2 Erwerb der Mitgliedschaft
Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich, auch elektronisch an den Vorstand zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
§ 4.3 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im Voraus zu errichten. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Ermäßigung oder eine vorübergehende Freistellung der Beiträge beschließen.
§ 4.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes bei grober Verletzung der Satzung oder bei Rückstand von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Mahnung beschließen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Berufung einlegen, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand eingehen muss. Diese hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
§ 4.5 Ehrenmitgliedschaft
Der Verein kann Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereines verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• eine Geschäftsführung als besondere*r Vertreter*in gemäß § 30 BGB.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 6.1 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand lädt wenigstens vier Wochen vorher schriftlich, auch elektronisch und unter Angabe der Tagesordnung ein; Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut mit der Einladung verschickt werden. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ergänzen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb von drei Monaten einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es verlangt. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Ladefrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
§ 6.2 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins. Ihr obliegt außerdem
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die Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer:innen,
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die Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie des Kassenberichts der Rechnungsprüfer:innen,
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die Entlastung des Vorstands,
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
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die Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit,
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die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.
Über die Mitgliederversammlung werden Protokolle gefertigt. Diese werden unterschrieben von dem*der Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in. Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in werden mit einfacher Mehrheit in der Versammlung gewählt.
§ 6.3 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Auflösung des Vereins sowie die Veränderung der Vereinszwecke können in einer Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
§ 6.4 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 6.5 Kassenprüfer:in
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer*innen berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
§ 7.1 Mitglieder des Vorstandes
Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem*der ersten und zweiten Vorsitzenden, dem*der Schatzmeister*in und den Beisitzer*innen oder aus zwei gleichberechtigen Vorsitzenden sowie einem*einer stellvertretenden Vorsitzenden in der Funktion des*r Schatzmeister*in und den Beisitzer*innen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, der aus mindestens fünf und höchstens neun Vorstandsmitgliedern besteht. Blockwahl ist zulässig.
§ 7.2 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands können auch während der Amtsdauer in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter jedenfalls einem der beiden Vorsitzenden, vertreten.
§ 7.3 Arbeitsweise des Vorstandes
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung sieht andere Regelungen vor. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und werden den Mitgliedern mitgeteilt.
§ 7.4 Einberufung eines Beirates
Dem Beirat gehören Persönlichkeiten an, die die Ziele des Vereins maßgeblich unterstützen. Der Beirat wird durch den Vorstand berufen. Er berät den Vorstand und unterstützt die Arbeit des Vereins.
§ 7.5. Bestellung eines:einer besonderen Vertreter:in
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung (eine*n oder mehrere als besondere*n Vertreter*innen im Sinne des § 30 BGB) für die Bereiche Projekte - Beantragung und Durchführung - sowie Personal bestellen. Die Einzelheiten zum Aufgabenkreis und der Vertretungsmacht der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Bestellte Mitglieder der Geschäftsführung sind als besondere Vertreter*in zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. Scheidet eine*r der beiden Vorsitzenden während der Amtsperiode aus, so übernimmt ein*e Beisitzer*in den Vorsitz für die laufende Amtsperiode.
§ 7.6. Kooptation
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. Scheidet eine*r der beiden Vorsitzenden während der Amtsperiode aus, so übernimmt ein*e Beisitzer*in den Vorsitz für die laufende Amtsperiode.
§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den neue deutsche organisationen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 07. Oktober 2023 beschlossen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt.
Ella Schindler, Vorsitzende NdM e.V.
Juri Wasenmüller, Vorsitzende*r NdM e.V.
Juliane Jesse, Protokollantin
Najima El Moussaoui, Versammlungsleiterin